1. Sanierungspflicht aus dem Gebäudemodernisierungsgesetz
Nach einem Eigentümerwechsel musst Du ungedämmte, zugängliche Leitungen in unbeheizten Räumen dämmen und die oberste Geschossdecke, wenn weder sie noch das Dach darüber den Mindestwärmeschutz erfüllt (§§ 35 und 69 Gebäudemodernisierungsgesetz). Hat der damalige Eigentümer am 1. Februar 2002 selbst in dem Ein- oder Zweifamilienhaus gewohnt und ist Dein Kauf der erste Eigentümerwechsel seitdem, hast Du dafür zwei Jahre Zeit. Die frühere Pflicht, sehr alte Heizkessel auszutauschen, ist seit dem 29. Juli 2026 gestrichen.


